Der Gemeinderat beurteilte jedoch - ob zu Recht oder nicht - gewissermassen in Vorwegnahme eines allfälligen zweiten Gesuchs die Situation betreffend dem zweiten Garagendach und verfügte in der Auflage 1g, dass der Sitzplatz auf die Fläche der ersten Garage zu beschränken sei. Die Auflage ist zwar positiv formuliert, indem sie eine Aussage über die Fläche der ersten Garage trifft, aus dem Zusammenhang und der Vorgeschichte wird jedoch klar, dass damit zugleich negativ gemeint ist, dass die Fläche der zweiten Garage nicht als Sitzplatz genutzt werden darf; eine andere Interpretation macht keinen Sinn.