die klar beschränkte Begehbarkeit des Dachs wurde zudem ausdrücklich in Worten auf dem Plan vermerkt (Plan vom 21. Januar 2002, Grundriss, "Garage 2 nicht begehbar, mit Aufstiegschutz"). Die Nutzung des Dachs der zweiten Garage war somit nicht Gegenstand des ersten Baugesuchs. Der Gemeinderat beurteilte jedoch - ob zu Recht oder nicht - gewissermassen in Vorwegnahme eines allfälligen zweiten Gesuchs die Situation betreffend dem zweiten Garagendach und verfügte in der Auflage 1g, dass der Sitzplatz auf die Fläche der ersten Garage zu beschränken sei.