Die Auffassung der Beschwerdeführenden, dass es sich um ein vollständig neues, anderes Baugesuch handelt, trifft insoweit zu, als in den Plänen des ersten Baugesuchs vorgesehen war, zwischen beiden Garagen ein Geländer zu errichten und das Dach der zweiten Garage auf der Seite und hinten, wo das Terrain ganz oder fast auf die Höhe des Daches aufgefüllt wurde, durch bepflanzte Tröge als Aufstiegschutz unbegehbar zu machen; die klar beschränkte Begehbarkeit des Dachs wurde zudem ausdrücklich in Worten auf dem Plan vermerkt (Plan vom 21. Januar 2002, Grundriss, "Garage 2 nicht begehbar, mit Aufstiegschutz").