Sachverhalt Der Gemeinderat W. bewilligte am 8. April 2002 das Baugesuch der Eheleute A. für den Anbau einer Doppel- Fertiggarage mit der Auflage, dass der auf dem Dach dieses Anbaus vorgesehene Sitzplatz auf die Fläche der ersten Garage zu beschränken sei (Auflage 1g); die zweite Garage müsse daher mit Blumentrögen oder einem Geländer so abgegrenzt werden, dass dieses zweite Dach nicht begangen werden könne. - Das neue begehbare Gargendach schliesst unmittelbar an den bestehenden (rücksprungartig in die Fassade geschnittenen) Balkon im ersten Geschoss an; Garagendach und Balkon bilden so eine einheitliche Fläche.