Wasserversorgungsanlage Die Gemeinde kann ihre Pflicht, die öffentlichen Wasserleitungen zu bauen, nicht den Privaten auferlegen Sachverhalt Der Gemeinderat B. erteilte der X. die Baubewilligung für die Erschliessung ihres Grundstückes. Hinsichtlich der Wasserversorgung machte er ihr zur Auflage, dass sie die Leitung nicht nur bis zu ihrer Parzelle, sondern eine Ringleitung für das gesamte Gebiet zu erstellen hätte. X. erhebt dagegen erfolgreich Beschwerde beim Baudepartement. Aus den Erwägungen 4. b) Bei Erschliessungen sind zwei Dinge auseinander zu halten, nämlich einerseits die Frage, wer die Anlagen zu erstellen, andererseits wer die Kosten zu tragen hat (AGVE 1981, S. 205). Das Baudepartement kann nur die erste Frage beurteilen; für Streitigkeiten über die Finanzierung sieht das BauG vor, dass zunächst beim Gemeinderat Einsprache zu erheben ist und dessen Entscheid bei der Schätzungskommission angefochten werden kann (§ 35 Abs. 2 BauG). (...) d) Bestimmungen über die Erstellung von Anlagen der Wasserversorgung finden sich im Wasserreglement der Gemeinde B. vom 7. Dezember 1992/4. März 1993. Danach erstellt und unterhält die Wasserversorgung (WV) alle öffentlichen Anlagen des Leitungsnetzes. Dazu gehören die im öffentlichen und privaten Grund liegenden Leitungen, die nach Dimension und Anlage für den Anschluss mehrerer Gebäude und der Hydranten bestimmt sind (§ 14 Abs. 1 WR). Selbst bei der - allerdings mit dem geltenden BauG nicht mehr korrespondierenden - Privaterschliessung (§ 18 WR) obliegt der Bau der Leitungen der WV. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin zum Bau der Ringleitung, welche ohne Zweifel eine Anlage im Sinne von § 14 WR ist, nicht verpflichtet werden kann. Die Praxis des Gemeinderates, dass zumindest Feinerschliessungen allein Sache der Grundeigentümer sind, hält vor dem WR nicht Stand; daran ändert nichts, dass auch weitere Gemeinden so verfahren. [Anmerkung: Die Erschliessung durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nach Massgabe von § 37 BauG bleibt vorbehalten.] Entscheid des Baudepartements vom 27.10.2003 in Sachen X. gegen Gemeinderat B.