Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ergebnis besteht kein Anlass zur Einholung eines Gutachtens oder Fachberichts zu Fischschutzmassnahmen (Fischauf- und -abstieg). Ebenso wenig bedarf es einer erneuten Stellungnahme des BAFU oder der Umweltschutzfachstelle. Weitere Zeugen, Auskunftspersonen oder Experten sind nicht anzuhören. Die entsprechenden Verfahrensanträge erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen. Stichwörter: Konzession für ein Wasserkraftwerk, fischereirechtliche Bewilligung 10 von 10