Unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte, insbesondere des ungenügenden Forschungsstandes betreffend Einbau von Leitrechen etc., der möglichen Anpassungen des Betriebsregimes (nötigenfalls im Rahmen der entsprechenden Bewilligung), der Vorkehren zur Realisierung von späteren Verbesserungen (nötigenfalls ebenfalls im Rahmen entsprechender behördlicher Anordnungen), des zeitlich befristeten Einsatzes der alten Turbinen in der Zentrale 1 sowie der Kosten, die ein sofortiger Ersatz mit sich bringen würde, erweist sich im Rahmen einer Gesamtinteressenabwägung gemäss Art. 9 Abs. 2 BGF die angefochtene Konzession und Projektgenehmigung als gerechtfertigt. In die-