Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob trotz der vergleichsweise hohen Mortalität für absteigende Fische bei der Zentrale 1 (voraussichtlicher Ersatz der Turbinen im Jahr 2035) die Konzessionserteilung und Projektgenehmigung erfolgen dürfen. Im Rahmen dieser Abwägung sind – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer – auch wirtschaftliche Interessen der Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen (vgl. BGE 125 II 591, Erw. 6b). 11.2.