Die umweltschutzrechtlichen Vorschriften sind im Zeitpunkt der Konzessionserneuerung grundsätzlich umfassend anwendbar (vgl. vorne Erw. II/1). Abschliessend bedarf es einer Abwägung der Gesamtinteressenlage gemäss Art. 9 Abs. 2 BGF, mitunter aufgrund des unveränderten Einsatzes der Maschinen der Zentrale 1 bis 2035. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob trotz der vergleichsweise hohen Mortalität für absteigende Fische bei der Zentrale 1 (voraussichtlicher Ersatz der Turbinen im Jahr 2035) die Konzessionserteilung und Projektgenehmigung erfolgen dürfen.