, erscheint es gerechtfertigt (und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten), dass die Beschwerdegegnerin mit der Konzession verpflichtet wird, zum Schutz der Fische alle zweckmässigen Massnahmen zu treffen, geeignete Einrichtungen zu erstellen und diese bei Bedarf zu verbessern. Die zuständigen Behörden können im Zusammenhang mit dem Fischschutz zulasten der Beschwerdegegnerin Anpassungen an den jeweiligen Stand der Technik und der Gesetzgebung verfügen; darin eingeschlossen sind insbesondere auch Massnahmen für den Fischabstieg beim Maschinenhaus (vgl. Art. 28 der Konzessionsurkunde). Zum Verfahren betreffend den Erlass entsprechender Verfügungen vgl. vorne Erw. 5.3. …