Gestützt auf den bestehenden Forschungsbedarf, den zitierten Ausführungen des Vertreters der kantonalen Umweltschutzfachstelle betreffend des Vorbehalts künftiger Massnahmen sowie aufgrund dessen, dass spätere Anordnungen an neue Erkenntnisse vorbehalten werden dürfen (vgl. vorne Erw. 5), erscheint es gerechtfertigt (und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten), dass die Beschwerdegegnerin mit der Konzession verpflichtet wird, zum Schutz der Fische alle zweckmässigen Massnahmen zu treffen, geeignete Einrichtungen zu erstellen und diese bei Bedarf zu verbessern.