Der Vertreter der kantonalen Umweltschutzfachstelle führte an der Verhandlung aus, es bestünden bezüglich der späteren Realisierung von Massnahmen mit Forschungsbedarf gute Erfahrungen mit Konzessionsbestimmungen, wonach Anpassungen an den jeweiligen Stand der Technik verfügt werden können (vgl. Art. 28 Abs. 5 der Konzession). Diese Modularität sei wirkungsvoll, da sich einerseits die Detailplanung von einer Begleit- oder Fachgruppe begleiten lasse und sich andererseits der Wissensstand insbesondere im Bereich der Abstiegsanlagen laufend verbessere.