Für die Implementierung einer Leiteinrichtung fehlt es gegenwärtig an wissenschaftlichen Erkenntnissen und Erfahrung, weshalb entsprechende Systeme weder im UVB zu prüfen waren noch im Rahmen der Projektgenehmigung Anordnungen für eine entsprechende Einrichtung erfolgen dürfen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer besteht insbesondere keine Pflicht, neue, erst ansatzweise erprobte Lösungsansätze im Rahmen der UVP bzw. am zu genehmigenden Projekt zu untersuchen. Die diesbezügliche Beurteilung durch die kantonale Umweltschutzfachstelle wird – wenngleich mit einer ausführlicheren Begründung – im Ergebnis bestätigt. 9.7.