5.2 und 8.6), kann die Beschwerdegegnerin nicht gewissermassen zu Versuchszwecken zum Einbau dieser Leiteinrichtung zum Fischabstieg verpflichtet werden. Entsprechend den Ausführungen des Vertreters der kantonalen Umweltschutzfachstelle ist davon auszugehen, dass die Installation eines entsprechenden Horizontalrechens unter technischen Vorgaben aus heutiger Sicht nicht realistisch ist.