Entsprechend den Angaben der Beschwerdegegnerin war die Installation eines grossen schrägen Horizontalrechens zwischen Mittelpfeiler und rechtem Ufer geprüft und anlässlich einer internen Besprechung verworfen worden. Aufgrund der Ausführungen der Zeugen und der Auskunftsperson ist zunächst davon auszugehen, dass die technischen Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb eines solchen Grossrechens nicht vorliegen. Neben den Sicherheitsbedenken ist auch die Wirksamkeit eines entsprechenden Rechensystems nicht wissenschaftlich abgesichert.