Die Beschwerdegegnerin lässt in der Beschwerdeantwort vorbringen, die Installation eines Horizontalrechens sei dort wirtschaftlich machbar und technisch sinnvoll, wo die Einlaufgeometrie auf das Rechendesign ausgelegt sei (d.h. vor allem bei neuen Kraftwerksanlagen). Ein schräger Horizontalrechen vor dem Kraftwerk sei im Rahmen der Projektierung untersucht und verworfen worden, da sich diese Massnahme bezüglich ihrer Wirkung als unbefriedigend erwiesen habe und wirtschaftlich nicht tragbar sei. Die rechenparallele Strömung sei ungenügend und die Investitions- und Betriebskosten sowie der Produktionsverlust seien wirtschaftlich untragbar.