Damit von der im UVB geforderten Schutzmassnahme abgesehen werden darf, bedarf es einer substantiierteren Begründung (vgl. Art. 13 UVPV). Zu beurteilen ist dabei zunächst, ob die Installation eines solchen Feinrechens eine Massnahme darstellt, deren Tauglichkeit und technische Realisierbarkeit ausgewiesen ist und welche daher als "geeignete Massnahme" gemäss Art. 9 Abs. 1 BGF zu betrachten ist. 9.2.