Im angefochtenen Entscheid wurde darauf nicht näher eingegangen. Die Begründung in der definitiven Beurteilung durch die Umweltschutzfachstellen der Kantone Aargau und Solothurn ist inhaltlich knapp ausgefallen. Grundsätzlich reicht es nicht aus, ohne weitere Substantiierung auf eine voraussichtlich unbefriedigende Wirkung (ungenügende rechenparallele Strömung) und zu hohe Produktionsverluste zu verweisen. Damit von der im UVB geforderten Schutzmassnahme abgesehen werden darf, bedarf es einer substantiierteren Begründung (vgl. Art.