Daraus folgt, dass im UVB keine zusätzlichen Abklärungen betreffend die Turbinenwahl zu treffen waren. Ebenso darf gestützt auf den aktuellen Kenntnisstand der Beschwerdegegnerin (Werkeigentümerin) im Rahmen der Projektgenehmigung nicht gegen ihren Willen vorgeschrieben werden, andere als die einstweilen vorgesehenen Turbinen einzubauen (die definitive Auswahl steht offenbar noch aus). 5 von 10 9. 9.1.