Insbesondere besteht keine Pflicht, im Rahmen der UVP (bzw. gestützt darauf am Projekt) Forschungsarbeiten im Hinblick auf einen neuen Erkenntnisgewinn bezüglich Fischabstiegsmassnahmen an Grosskraftwerken vorzunehmen. Es fehlen hinreichende Grundlagen, aufgrund derer davon ausgegangen werden könnte, dass mit dem Einsatz anderer Turbinen in der Zentrale 2 des Kraftwerks Aarau ein besserer Fischschutz erreicht werden könnte als mit den effektiv vorgesehenen. Daraus folgt, dass im UVB keine zusätzlichen Abklärungen betreffend die Turbinenwahl zu treffen waren.