Entsprechend den Ausführungen zur Vollständigkeit des UVB (vgl. vorne Erw. 5.2) ist nochmals festzuhalten, dass in der Umweltverträglichkeitsprüfung nur die Notwendigkeit von Massnahmen zu prüfen ist, die gemäss gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen wirksam sind und deren technische Realisierbarkeit hinreichend gewährleistet ist. Insbesondere besteht keine Pflicht, im Rahmen der UVP (bzw. gestützt darauf am Projekt) Forschungsarbeiten im Hinblick auf einen neuen Erkenntnisgewinn bezüglich Fischabstiegsmassnahmen an Grosskraftwerken vorzunehmen.