3 von 10 re betreffend Wirksamkeit und technische Realisierbarkeit) angewiesen. Im Weiteren ist es zulässig, dass die zuständige Behörde unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. vorne Erw. 5.3) Anpassungen an allfällige spätere neue Erkenntnisse vorbehält (vgl. hinten Erw. 9.7). Dies ist im vorliegenden Verfahren unbestritten. … 8. 8.1.