Immerhin sind in jenen Bereichen, wo Forschungsbedarf besteht und in den nächsten Jahren mit Ergebnissen und verbesserten Lösungen zu rechnen ist, Vorbehalte in der Konzession zu prüfen. Die Konzession verschafft dem Konzessionär nach Massgabe des Verleihungsaktes ein wohlerworbenes Recht auf die Benutzung des Gewässers (Art. 43 Abs. 1 WRG). Aufgrund der grundsätzlichen Gesetzesbeständigkeit sind allgemeine Vorbehalte der künftigen Gesetzgebung zwar unbeachtlich. Der Umfang wohlerworbener Rechte kann indessen durch genau umschriebene Vorbehalte in der Konzession eingeschränkt werden (vgl. CAVIEZEL, a.a.O., S. 73 f. mit Verweis auf BGE 119 Ib 254, Erw.