Die nachgesuchte Konzession für das Wasserkraftwerk A. erfolgt auf den Zeitpunkt des Konzessionsablaufs, weshalb unabhängig von einer Erweiterung des Kraftwerks eine neue Konzession erteilt werden muss. Die im Zeitpunkt der Konzessionserneuerung geltenden Umweltschutzvorschriften sind grundsätzlich uneingeschränkt anzuwenden (vgl. GIERI CAVIEZEL, Wasserrechtskonzessionen und Umweltrecht, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 105/2004, S. 90 f. mit Verweis auf BGE 119 Ib 254, Erw. 5b; JAGMETTI, a.a.O., Ziff. 4215). … 3. 3.1.