Zulässigkeit des Vorbehalts von späteren Anpassungen an den jeweiligen Stand der Technik und der Gesetzgebung (Erw. 5.3 f., 8.6, 9.7) – In der Gesamtabwägung der Interessen sind nebst den umweltschutzrechtlichen Anliegen die Interessen an einer wirtschaftlichen Ausnützung der Wasserkraft mitzuberücksichtigen (Erw. 11). Urteil des Verwaltungsgerichts III/115 vom 23. August 2016 (WBE.2015.131) Aus den Erwägungen II. 1.