Wasserkraftwerk: Konzession und Projektgenehmigung; Massnahmen zum Fischschutz – Massnahmen zum Fischschutz zulasten der Werkeigentümerin müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen (Erw. 5.2, 5.4, 8.6). – Verzicht auf Massnahmen für den Fischabstieg (Feinrechen) bei Grosskraftwerken wegen Sicherheitsbedenken und fehlender wissenschaftlicher Absicherung der Wirksamkeit (Erw. 9); Zulässigkeit des Vorbehalts von späteren Anpassungen an den jeweiligen Stand der Technik und der Gesetzgebung (Erw.