Im vorliegenden Fall liegt die zur Bejahung der Legitimation notwendige besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zur geplanten Verlegung des Wanderweges klarerweise nicht vor. Die Einsprecher sind weder direkte Anstösser der von der Verlegung betroffenen Parzellen, noch haben sie aufgrund der vorliegenden Unterlagen Sichtverbindung zum geplanten Wanderweg, denn die Parzellen der Einsprecher liegen nach den Plänen und der Stellungnahme der Gemeindeverwaltung M. vom 23. Januar 1997 ca. 550 m (P.K.) und ca. 650 m (W.B., H.U.L.) vom Standort des Bauprojektes entfernt.