Die Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrates sieht in § 1 Abs. 1 lit. f eine Delegation des Entscheides über Einsprachen bei kleinen Baumassnahmen an Kantonstrassen vor. Bauprojekte bei Wanderwegen werden somit nicht ausdrücklich aufgeführt. Analog zur Feststellung unter Abs. 1 sind indessen die in § 1 Abs. 1 lit. f für die Bauprojekte bei Kantonstrassen geltenden Bestimmungen auch bei Wanderwegen anwendbar. Die Zuständigkeit zum Entscheid über die Einsprache liegt somit beim Baudepartement.