a BauG (Zuständigkeit für den Bau von Wanderwegen liegt beim Kanton) als sachgerecht und naheliegend. Demzufolge ist der Kanton und nicht der Gemeinderat für die Behandlung der eingegangenen Einsprache zuständig. Die Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrates vom 8. November 1982 sieht in § 1 Abs. 1 lit. f die Delegation verschiedener regierungsrätlicher Kompetenzen an das Baudepartement vor. So umfasst § 1 Abs. 1 lit. f auch die Kompetenz des Baudepartementes zum Entscheid über die Einsprachen bei Bauprojekten für Kantonsstrassen bei kleinen Baumassnahmen mit Baukosten bis zu Fr. 50’000.--. (...)