Aus den Erwägungen 1. Nach § 86 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) in Verbindung mit § 95 Abs. 4 BauG liegt die Zuständigkeit für den Bau und den Entscheid über Einsprachen bei Kantonstrassen beim Kanton bzw. beim Regierungsrat. Zwar erwähnt das Gesetz in § 95 Abs. 4 BauG die Wanderwege nicht explizit als in die Zuständigkeit des Regierungsrates fallende Einspracheobjekte, doch erscheint die analoge Behandlung von Wanderwegen mit Kantonsstrassen aufgrund von § 86 Abs. 1 lit. a BauG (Zuständigkeit für den Bau von Wanderwegen liegt beim Kanton) als sachgerecht und naheliegend.