in Kraft seit 1. April 1994) schliesst an die Stockgrenze ein Waldsaum von in der Regel 2 m Breite an, der ebenfalls Wald im Rechtssinne darstellt. Daran ändert die Messvorschrift in § 48 Abs. 1 BauG nichts. Beim vorgesehen Abstand von 2,5 m von der Stockgrenze würde sich die geplante Baute praktisch sogar am Rand des durch die Forstverordnung nun neu definierten Waldes befinden." Entscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 837) vom 20.04.1994