Ein anderer Standort des Gerätehäuschens lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse auf der Parzelle 637 durchaus finden. Ein Härtefall bzw. ausserordentliche Verhältnisse, welche die anbegehrte massive Unterschreitung des Waldabstandes rechtfertigen würden, liegen im Falle des Beschwerdeführers somit nicht vor. Es kommt folgendes hinzu: Nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über den Begriff des Waldes sowie die Verfahren betreffend Waldfeststellung und Rodungsbewilligung vom 16. Februar 1994 (Forstverordnung, FoV; in Kraft seit 1. April 1994) schliesst an die Stockgrenze ein Waldsaum von in der Regel 2 m Breite an, der ebenfalls Wald im Rechtssinne darstellt.