Zusammenfassend ergibt sich, dass im vorliegenden Fall eine derart geringe Distanz zur Stockgrenze nicht haltbar ist, auch wenn die Bewirtschaftung und die Erhaltung des Waldes vorliegend nach den Feststellungen der Abteilung Wald als zuständiger kantonaler Fachstelle nicht in Gefahr wäre (vgl. Stellungnahme der Abteilung Wald des Finanzdepartements, Kreisforstamt 6, vom 25. Januar 1993, act. 6). Ein anderer Standort des Gerätehäuschens lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse auf der Parzelle 637 durchaus finden.