Das Wohnhaus und das Schwimmbad des Beschwerdeführers liegen im Süden seiner Parzelle. Der nördliche Teil ist nicht überbaut. Es findet sich in der nördlichen Ecke der Liegenschaft, gegen den Wald hin, lediglich ein Nutzgarten. Der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Standort, der sich möglichst nahe beim Gemüsegarten befindet, ist durchaus verständlich. Er lässt sich indessen auch ohne eine derart gravierende Unterschreitung des Minimalabstandes verwirklichen.