c) Der umstrittene Schopf stellt eine mit dem Wohnhaus der Beschwerdeführer funktional zusammenhängende Baute dar, indem dort Gartengeräte, Werkzeuge und Brennholz für die Bedürfnisse des Beschwerdeführers gelagert werden sollen. Eine mögliche Ausnahmesituation, in welcher eine Unterschreitung des Waldabstandes praxisgemäss bewilligt werden kann, liegt demnach vor. Damit ist indessen nicht gesagt, dass jede beliebige Reduzierung des Minimalabstandes bewilligt werden kann. Es ist jeweilen abzuwägen zwischen den öffentlichen Interessen an der Einhaltung des Waldabstandes und den privaten Interessen an einer aus Sicht des Gesuchstellers möglichst günstigen Ausnützung seines Grundstückes.