Sind die durch die Waldabstandsvorschrift verfolgten Interessen nicht oder nicht wesentlich tangiert, so wird nach der Praxis der Verwaltungsbehörden eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestdistanz u.a. dann gestattet, wenn der Standort der Baute funktional bedingt ist, d.h. wenn sie als An- oder Nebenbaute zu einer bestehenden Liegenschaft erstellt werden soll (vgl. RRB Nr. 1311 vom 14. Mai 1990 i.S. J. und T.H.). Ferner kann eine Ausnahmesituation vorliegen, wenn der Waldabstand nur unwesentlich unterschritten werden soll und die Bauparzelle sonst nicht überbaubar wäre.