BauG kann der Gemeinderat mit Zustimmung des Baudepartements ausnahmsweise eine Unterschreitung des Waldabstands gestatten, sofern dies mit Sinn und Zweck der Rechtssätze vereinbar ist und ausserordentliche Verhältnisse vorliegen oder die Anwendung der Vorschriften zu hart wäre. Die Ausnahmebewilligung stellt ein allgemeines Rechtsinstitut dar, welches bezweckt, im Einzelfall Härten und offensichtliche Unzweckmässigkeiten zu beseitigen oder zu vermeiden, die bei strikter Anwendung der einschlägigen Vorschriften entstehen und zu einem auch vom Gesetzgeber offensichtlich ungewollten Ergebnis