b) Der gesetzliche Waldabstand gilt indessen nicht absolut. Nach § 67 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BauG kann der Gemeinderat mit Zustimmung des Baudepartements ausnahmsweise eine Unterschreitung des Waldabstands gestatten, sofern dies mit Sinn und Zweck der Rechtssätze vereinbar ist und ausserordentliche Verhältnisse vorliegen oder die Anwendung der Vorschriften zu hart wäre.