Nach § 18 Abs. 1 der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz vom 23. Februar 1994 (ABauV; in Kraft seit 1. April 1994) gelten als Kleinbauten unbewohnte Gebäude und Gebäudeteile wie Garagen, Schöpfe, Gartenhäuschen usw. mit höchstens 40 m2 Grundfläche und 3 m Gebäudehöhe. Diese Vorschrift, die vorab im Zusammenhang mit Grenz- und Gebäudeabständen (§ 47 BauG) steht, ist analog auch auf "Kleinbauten" im Sinne der Waldabstandsvorschrift von § 48 Abs. 1 lit. b BauG anwendbar. Eine solche Kleinbaute liegt hier vor. Der Schopf des Beschwerdeführers hat somit grundsätzlich einen Mindestabstand von 10 m zum Wald einzuhalten.