Aus den Erwägungen "2. a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG) sind Bauten und Anlagen in Waldesnähe nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung haben die Kantone einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vorzuschreiben. § 48 Abs. 1 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen vom 1. September 1993 (BauG; in Kraft seit 1. April 1994) bestimmt, dass Gebäude, gebäudeähnliche Bauten, Tankstellen, oberirdische Tanks und dergleichen mindestens einen Waldabstand von 20 m einzuhalten haben (lit.