Sachverhalt Der Beschwerdeführer will auf der vollständig in der Wohnzone (W2) gelegenen Parzelle einen Holzschopf erstellen. Die Parzelle befindet sich am Rande der Bauzone und grenzt an ihrer Nordwestseite an einen Wald, wobei Parzellen- und Stockgrenze ungefähr zusammenfallen. Der Schopf weist einen Grundriss von 6.3 m x 1.7 m und eine Höhe von 2 m auf. Es sollen darin Brennholz und Gartengeräte untergebracht werden. Der geplante Abstand zur Stockgrenze des Waldes beträgt lediglich 2.5 m; der gesetzliche Waldabstand für Kleinbauten von 10 m wird demnach um 7.5 m unterschritten. Die Vorinstanz lehnte die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ab.