Waldabstandsvorschrift (§ 48 Abs. 1 lit. b BauG) Eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Waldabstands kann erteilt werden, wenn der Standort funktional bedingt ist (An- oder Nebenbauten) oder wenn der Abstand nur unwesentlich unterschritten wird und die Bauparzelle sonst nicht überbaubar wäre.