12 Abs. 1 lit. b und c USG). Im weitern gilt, dass ortsfeste Anlagen nur errichtet werden dürfen, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen (Art. 25 Abs. 1 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Bei wesentlicher Änderung einer Anlage müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 8 Abs. 2 und 3 LSV)". Entscheid des Verwaltungsgerichts (III/1) vom 20.01.1994