In diesem Sinne sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung frühzeitig so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (sog. Vorsorgeprinzip gemäss Art. 1 Abs. 2 und 11 Abs. 2 USG, Art. 7 Abs. 1 lit. a und 8 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung [LSV] vom 15. Dezember 1986 und Art. 4 Abs. 1 der Luftreinhalte-Verordnung [LRV] vom 16. Dezember 1985; vgl. BGE 118 Ib 238 sowie Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1990, S. 282 und 300 f., je mit Hinweisen). Derartige Emissionsbegrenzungen können unter anderem baulicher oder betrieblicher Art sein (Art. 12 Abs. 1 lit.