Aus den Erwägungen "2. a) Das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 will, entsprechend dem Verfassungsauftrag (Art. 24septies Bundesverfassung), den Menschen und seine natürliche Umwelt gegen schädliche und lästige Einwirkungen schützen (Art. 1 Abs. 1 USG; vgl. dazu André Schrade, Kommentar zum Umweltschutzgesetz [Hrsg. A. Kölz/H.U.Müller- Stahel], Zürich 1992, Art. 11 N 3 und 16). Das USG ist dabei kein Verhinderungs-, sondern ein Massnahmengesetz, das seinem Konzept nach die Quellen der Umweltbelastung nicht als solche in Frage stellen will;