Vorsorgeprinzip im Imweltschutzrecht Vorsorgeprinzip. Das USG ist kein Verhinderungs- sondern ein Massnahmengesetz. Sachverhalt kein Aus den Erwägungen "2. a) Das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 will, entsprechend dem Verfassungsauftrag (Art. 24septies Bundesverfassung), den Menschen und seine natürliche Umwelt gegen schädliche und lästige Einwirkungen schützen (Art. 1 Abs. 1 USG; vgl. dazu André Schrade, Kommentar zum Umweltschutzgesetz [Hrsg. A. Kölz/H.U.Müller- Stahel], Zürich 1992, Art. 11 N 3 und 16). Das USG ist dabei kein Verhinderungs-, sondern ein Massnahmengesetz, das seinem Konzept nach die Quellen der Umweltbelastung nicht als solche in Frage stellen will; die Nachfrage soll nicht untersagt, sondern befriedigt werden, wobei aber gleichzeitig die den Umweltschutzanforderungen entsprechenden Vorkehren getroffen werden sollen (Praxis des Bundesgerichts [Pra] 80/1991, S. 179). In diesem Sinne sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung frühzeitig so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (sog. Vorsorgeprinzip gemäss Art. 1 Abs. 2 und 11 Abs. 2 USG, Art. 7 Abs. 1 lit. a und 8 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung [LSV] vom 15. Dezember 1986 und Art. 4 Abs. 1 der Luftreinhalte-Verordnung [LRV] vom 16. Dezember 1985; vgl. BGE 118 Ib 238 sowie Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1990, S. 282 und 300 f., je mit Hinweisen). Derartige Emissionsbegrenzungen können unter anderem baulicher oder betrieblicher Art sein (Art. 12 Abs. 1 lit. b und c USG). Im weitern gilt, dass ortsfeste Anlagen nur errichtet werden dürfen, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen (Art. 25 Abs. 1 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Bei wesentlicher Änderung einer Anlage müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 8 Abs. 2 und 3 LSV)". Entscheid des Verwaltungsgerichts (III/1) vom 20.01.1994