Der Gemeinderat hätte aufgrund der beschlossenen Verschiebung um 8.50 m die Gebäude- und Firsthöhen nicht als "in Ordnung" bezeichnen dürfen. Gegenüber den Beschwerdeführenden kann sich die Bauherrin nicht darauf berufen, die Höhen seien für den neuen Standort rechtskräftig bewilligt. Ob der Entscheid vom 5. Juli 2004 in diesem Punkt gar nichtig ist (…), kann offen bleiben. (…)