18. April 1994, S. 8]). Es ist daher auch möglich, in mehreren, sich allenfalls überschneidenden Vorentscheidverfahren mehrere Grundsatzfragen beurteilen zu lassen. Der Vorentscheid nach § 62 BauG ist ein Teilentscheid über einzelne, konkrete, wichtige Aspekte des Projekts (vgl. BDE vom 15. April 2002 i.S. W. AG). Dem Vorentscheid liegt ein feststehender Tatbestand zu Grunde, der – nicht anders als im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren – durch das konkrete Projekt der Bauherrin bestimmt wird (vgl. AGVE 1982, S. 161; BDE vom 7. März 1985 i.S. W. B.). Daraus folgt, dass Gegenstand eines Vorentscheids nur ein Sachverhalt bilden kann, der hinreichend konkretisiert ist.