Aufgrund dieser weit reichenden Wirkung ist im Gesuch und im Entscheid klar zu bezeichnen, welche baurechtlichen Fragen für die Bauherrin und die zur Einsprache legitimierten Nachbarn verbindlich beantwortet werden (sollen). In verfahrensmässiger Hinsicht unterscheiden sich das Vorentscheid- und das Baubewilligungsverfahren dahingehend, dass im Vorentscheidverfahren die Einsprechenden bzw. die Beschwerdeführenden nur jene Rechtsfragen thematisieren können, die Gegenstand des Gesuchs bzw. des Entscheids waren, und dass die Gutheissung eines Einwands zu einer wichtigen Frage nicht zur Abweisung des Gesuchs insgesamt