In aller Regel besteht keine Gefahr einer späteren Befangenheit bei der Beantwortung abstrakter Rechtsfragen in einem frühen Stadium der Projektierung oder bei Auskünften über baurechtliche Fragen, die gesetzlich determiniert sind und noch später von den Rechtsmittelbehörden frei überprüft werden können. Dagegen kann bei einer umfangreichen detaillierten Prüfung konkreter, projektbezogener Fragen, namentlich im Autonomiebereich der Gemeinde, die Gefahr einer Vorbefassung bestehen. In solchen Fällen muss der Gesuchsteller ins Vorentscheidverfahren (§ 62 BauG) verwiesen werden, das die Rechte Dritter gewährleistet. Entscheid des Bundesgerichts (BGE) 1C_150/2009 vom 8. September 2009 …